Satzung   

§ I: ALLGEMEINE PRINZIPIEN 

Art.1: Name, Sitz und Dauer

Es wird einen Verein, von in Aachen und Umgebung lebenden Kameruner/innen gegründet: 

a.   Der Name des Vereins lautet: „Association des Camerounais d'Aix-la-Chapelle e.V.” abgekürzt: „ACA e.V.“ Der Verein ist in das Vereinsregister am Amtsgericht der Stadt Aachen einzutragen. 

b.   Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. 

c.    Die Dauer des Vereins ACA e.V. ist nicht beschränkt. 


§II: Zweck 

Art.1: Der kamerunische Verein in Aachen ist eine Organisation der in Aachen und Umgebung lebenden Kameruner/innen ohne eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein bezweckt: 

a.   Die Vertretung von Kameruner/innen und die Verteidigung ihrer Interessen gegenüber Institutionen der Hochschule in der Stadt Aachen und Umgebung sowie auf sozialer und wirtschaftlicher Ebene. 

b.   Die Ermutigung zur Solidarität zwischen Kameruner/innen in Aachen und Umgebung. 

c.   Die Ermutigung des Interesses von Mitgliedern an politischen, kulturellen und sozialen Fragestellungen und an einer adäquaten akademischen und beruflichen Bildung. 

d.   Das Land, die Kultur und das Volk Kameruns vorzustellen sowie auf die Probleme lebender Kameruner/innen in Aachen und Umgebung aufmerksam zu machen. 

e.   Zusammenarbeit mit Institutionen und anderen Vereinen, die ähnliche Ziele verfolgen. 

f.    Die Forderung und Verstärkung der Toleranz zwischen Studenten aller Nationalitäten. 

Art.2: Der kamerunische Verein in Aachen engagiert sich fur die internationale Solidarität zwischen Volkern ohne Diskriminierung aufgrund von Geschlecht, Rasse, Abstammung und Religion. 

Art.3: Die Ziele des Vereins sind besonders zu erreichen durch: 

a.   sozialen Austausch, 

b.   Unterstützung kamerunischer Neuankömmlinge in Aachen und Umgebung bei deren sozialer Integration, bei der Vorbereitung zur Deutschen Sprachprüfung fur den Hochschulzugang (DSH) sowie bei der Wohnungssuche. Die Unterstützung erfolgt in Zusammenarbeit mit offiziellen und religiösen Institutionen in der Stadt Aachen und Umgebung. 

c.   Kulturwochen, Konferenzen, Diskussionen und Ausstellungen, 

             

d.   sportliche Aktivitäten.   


§ III GEMEINNUTZIGKEIT 

1.   Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts " Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung. 

2.   Der Verein ist uneigennützig tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. 

3.   Die Mittel des Vereins dürfen nur fur satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 

4.   Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Insbesondere dürfen Ausgaben und Vergütungen die tatsachlich entstandenen Kosten nicht übersteigen. 

       

§ IV FINANZIERUNG UND GESCHAFTSORDNUNG 

Art.1: Finanzierung 

Der Verein finanziert sich durch: 

1.   Jährliche Mitgliedsbeiträge 

2.   Sponsoren 

3.   Freiwillige Spenden. 

4.   Freiwillige Zuwendungen. 

Art 2.: Geschäftsordnung 

Der Verein besitzt ein Bankkonto bei einer Bank in Aachen. Der/die Vorsitzender/in und der/die Schatzmeister/in müssen zur Geldabhebung gleichzeitig bei der Bank anwesend sein und die Auszahlungsbelege unterschreiben. 

           

§ V MITGLIEDSCHAFT 

Art.1: Mitglied des kamerunischen Vereins in Aachen kann jede natürliche Person mit kamerunischer Staatsangehörigkeit oder mit mindestens einem Elternteil kamerunischer Staatsangehörigkeit werden. Das Mitglied muss seinen Wohnsitz in Aachen oder Umgebung haben und muss sich mit der Satzung des Vereins einverstanden erklären und seinen Mitgliedsbeitrag bezahlen. 

Art.2: Jegliche natürliche Person, die die Voraussetzungen über Staatsangehörigkeit oder Wohnsitz aus §V art.1 nicht erfüllt, aber trotzdem Interessen an den Aktivitäten des kamerunischen Vereins zeigt, kann als außerordentliches Mitglied zugelassen werden.  Art.3: Die Mitgliedschaft endet: 

a.   mit dem Tod des Mitglieds, 

b.   durch Einreichen einer schriftlichen Austrittserklärung an den Sekretär, 

c.   bei Entscheid durch die Hauptversammlung mit einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder wahrend der Versammlung. 

      

d.   Durch die nicht Erneuerung der Zahlung des jährlichen Beitrags  


Art.4: Jedes Mitglied oder jede Gruppe von Mitgliedern, die dem Verein A.C.A. e.V. ernsten Schaden zugefügt haben, unterliegen schweren Sanktionen, deren Form und die Hauptversammlung zu entscheiden Dauer hat. 

   

§Va RECHTE DES MITGLIEDS 

Art.1: Jedes Mitglied hat das Recht abzustimmen, Vorschlage zu unterbreiten, an den Aktivitäten des Vereins teilzunehmen, innerhalb des Vereins Funktionen zu übernehmen. Das ausserordentliche Mitglied kann allerdings nicht Vorstandsmitglied werden. Sonst stehen Ihm alle Rechte des Mitglieds zu. 

Art.2: Jedes Mitglied hat das Recht den Vorstand zur Einberufung einer Hauptversammlung aufzurufen. Diesem Antrag kann nur dann Rechnung getragen werden, wenn er von 1/3 der Vereinsmitglieder mitgetragen wird. Jedes Mitglied hat ebenfalls das Recht, falls der Vorstand dagegen ist, unmittelbar die Hauptversammlung einzuberufen, wenn die Einberufung von Zweidrittel(2/3) der Vereinsmitglieder unterschrieben wurde. 

Art.3: Jedes Mitglied hat das Kontrollrecht über die finanziellen Kontostande des Vereins, allerdings nur bei dem Schatzmeister.  Art.4: Jedes Mitglieds hat das Recht zu wählen. 

   

§ Vb PFLICHTEN DES MITGLIEDS 

Art.1: Jedes Mitglied des Vereins ist verpflichtet sich der Satzung und der internen

Geschäftsordnung des Vereins zu unterwerfen, regelmaßig an Versammlungen und Aktivitäten teilzunehmen. 

Art.2: Jedes Mitglied des Vereins ist verpflichtet seinen jährlichen Mitgliedsbeitrag rechtzeitig zu zahlen. Der Mitgliedsbeitrag kann nicht zurück erstattet werden. 

Art.3: Die Pflichten des Mitglieds übertragen sich auf das ausserordentliche Mitglied. 

   

§ VI ORGANE DES VEREINS 

Die Vereinsorgane sind: 

1.   die Hauptversammlung 

2.   der Vorstand. 

3.   Die Rechnungsprüfer/innen 

4.   Die Klubs 

5.   der Arbeitsausschuss 

6.   Die Berater/innen 

   

§ VIa DIE HAUPTVERSAMMLUNG 

Art.1: Sie ist das oberste Organ des Vereins. In der Hauptversammlung sind alle Vereinsmitglieder vertreten. Sie ist mindestens zweimal im Semester durch den Vorstand einzuberufen und zwar außerhalb der Semesterferien. 

Art.2: Jede regelmäßig einberufene Hauptversammlung wird mit der Entscheidungsbefugnis au?er Bestimmungen zur Auflösung und Satzungsänderung des Vereins ausgestattet. Alle getroffenen Entscheidungen der Hauptversammlung sind exekutiv. Eine ordentliche  

Hauptversammlung wird regelmassig einberufen, wenn die Vereinsmitglieder die Einladungen sowie die Tagesordnungspunkte spätestens 8 Tage vor dem Tag, an welchem die Hauptversammlung stattfinden soll, bekommen. 

Art.3: Besondere Dispositionen zur Wahl wahrend der Hauptversammlung : Abstimmungen erfolgen durch Aufzeigen der Wahlkarte eine Ausnahme besteht dennoch bei der Wahl der Mitglieder des Vorstandes, die Wahl muss dann geheim bleiben. 

Art.4: Die Hauptversammlung wählt: 

      einen/eine (1) Präsidenten/in fur ein Mandat von einem (1) Jahr und eine Wiederwahl ist zulässig, 

      einen/eine (1) Sekretär/in fur ein Mandat von einem (1) Jahr und eine Wiederwahl ist zulässig, 

      einen/eine (1) Vize Sekretär/in fur ein Mandat von einem (1) Jahr und eine Wiederwahl ist zulässig, 

      einen/eine (1) Schatzmeister/in fur ein Mandat von einem (1) Jahr und eine Wiederwahl ist zulässig, 

      einen/eine (1) Sportreferent/in fur ein Mandat von einem (1) Jahr und eine Wiederwahl ist zulässig, 

      drei (3) Personen fur einen Ausschuss fur soziale Angelegenheiten fur ein Mandat von einem (1) Jahr und eine Wiederwahl ist zulässig, 

      zwei (2) Rechnungsprüfer/innen fur ein Mandat von einem (1) Jahr und eine Wiederwahl ist zulässig, 

      einen/ eine Kulturreferent/in fur ein Mandat von einem (1) Jahr und eine Wiederwahl ist zulässig, 

      drei (3) Berater/innen durch Vorschlag des Vorstands fur ein Mandat von einem (1) Jahr und eine Wiederwahl ist möglich. 

Art.5: Die Hauptversammlung legt die Hohe des Mitgliedsbeitrags durch Vorschlag des Vorstands fest. 

Art.6: Die Hauptversammlung kann ständig die Zuteilungen von jedem Mitglied oder jeder Mitgliedsgruppe widerrufen oder neu definieren. 

Art.7: Die Hauptversammlung ist die einzige Instanz, die dazu berechtigt ist, die Satzung zu andern oder zu vervollständigen. Sie ist auch das einzige Organ, das dazu berechtigt ist, über die Auflösung des Vereins zu entscheiden. 

                 

§ IVb DER VORSTAND 

Art.1: Der Vorstand ist das Verwaltungsorgan des Vereins. Er kümmert sich um regelmäßig laufende Geschäfte und vertritt den Verein nach außen. 

Art.2: Der Vorstand besteht aus: 

Einem/einer Präsident/in, einem/einer Sekretär/in, einem/einer Vize Sekretär/in, einem/einer Schatzmeister/in, einem/einer Beauftragte fur Sport, einer Zelle aus drei (3) Personen zuständig fur soziale Angelegenheiten und einem/einer Kulturreferenten/in. 

    

Art.3: Der Vorstand koordiniert die Aktivitäten des Vereins, beruft Hauptversammlungen ein und schlagt die Tagesordnungspunkte vor. Der Vorstand bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.   

Art.4: Befugnisse der Vorstandsmitglieder 

Die Vorstandsmitglieder haben folgende Zuständigkeitsbereiche: 

a.   Der/die Präsident/in, als Vorsitzender/in des Vorstands, koordiniert die Arbeit desselben. Er/sie stellt in enger Zusammenarbeit mit anderen Vorstandsmitgliedern das Programm fur die Aktivitäten des Vereins auf. Er vertritt den Verein nach au?en hin. 

b.   Der/die Sekretär/in verfasst die Sitzungsprotokolle von allen Versammlungen des Vereins. Er/sie ist fur die Kommunikation innerhalb der Gemeinschaft zuständig, verteilt die Informationen und die Briefe an die Mitglieder der Gemeinschaft. Er/sie ersetzt den Präsidenten in Abwesenheit. 

c.   Der/die Vize Sekretär/in übernimmt parallel mit dem/der Sekretär die Arbeit des Sekretariats und ersetzt den/die Sekretär/in in Abwesenheit. 

d.   Der/die Schatzmeister/in überwacht die Finanzgeschäfte und informiert die

Hauptversammlung. Er/sie ist ebenfalls verpflichtet, eine Vermögensübersicht alle drei Monate seines Geschäftsjahres und eine globale Bilanz zum Schluss seines Mandats vorzustellen. Er/sie stellt die Mittel fur die Projekte zur Verfügung. 

e.   Der/die Beauftragte des Sports organisiert die sportlichen Aktivitäten innerhalb und außerhalb des Vereins. 

f.    Die Züständigen fur soziale Angelegenheiten empfangen die neuankommenden Kameruner/innen in Aachen, sorgen fur deren Integration an der Hochschule sowie in der Stadt Aachen, koordinieren die Bemühungen des Vereins, die Wohnungsprobleme zu losen und informieren über Jobmöglichkeiten. 

g.   Der/die Kulturreferentin hilft dem Vorstand bei der Organisation von kulturellen Aktivitäten des Vereins. Er/sie wählt die kulturellen Veranstaltungen in der Stadt und informiert den Verein über eine mögliche Teilnahme. Er/sie verstärkt die interkulturellen Beziehungen mit anderen Vereinen oder Nationalitäten. 

Art.6:  Disposition bezüglich der Abtretung eines Vorstandsmitglieds. 

Jedes unverantwortliche Verhalten eines Vorstandsmitglieds, das gegen die Satzung und die Funktionen desselben in dem A.C.A verstoßt, wird als ein notorisches Versagen eingestuft. Zu diesem Zweck ist die Hauptversammlung verpflichtet, den Rücktritt des Mitglieds zu fordern, wenn die betreffende Person nicht freiwillig von ihrem Amt zurücktritt. 

              

§ IVc DIE RECHNUNGSPRUFER/INNEN 

Die Rechnungsprüfer/innen fertigen ein Protokoll über alle finanziellen Ein- und Ausgänge, über Spenden und über Zuwendungen bei Veranstaltungen. Sie überprüfen die Konten und Bilanzen des Schatzmeisters und stellen einen Bericht fur die Hauptversammlung. Sie haben die ständige Kontrollpflicht über die Finanzlage des Vereins.  

§ IVd DIE KLUBS 

Es wird innerhalb des A.C.A. verschiedene Aktivitätsgruppe so genannte „Klubs“ gegründet. Die Verschiedenen KLUBS sind Organe des A.C.A. und müssen in der Hauptversammlung über ihre Aktivitäten berichtigen.   


§ IVe DER ARBEITSAUSSCHUSS 

Art.1: Die Hauptversammlung kann einen Arbeitsausschuss errichten, damit bestimmte Arbeiten in einer begrenzten Zeit erledigt werden. 

Art.2:Falls notwendig, kann der Arbeitsausschuss in Kontakt mit dem Vorstand treten, der dann die Hauptversammlung einzuberufen hat. 

Art.3: Der Arbeitsausschuss wird automatisch nach seinem Endbericht bei der Hauptversammlung aufgelöst. 

      

§ IVf DIE BERATER/INNEN 

Art.1:Es werden innerhalb des Vereins drei (3) Berater/innen auf Vorschlag des Vorstands fur ein einjähriges Mandat gewählt und sie sind wieder wahlbar. 

Art.2: Die Berater/innen müssen folgende Bedingungen erfüllen 

a.   sie waren früher Vorstandsmitglieder. 

b.   sie gehören zu keinem der amtierenden Organe des Vereins 

Art.3: Die Rollen der Berater/innen sind: 

a.   Sie sorgen fur eine Kontinuität in der Funktion des Vereins. Insofern beraten sie den Vorstand und die anderen Organe des Vereins. 

b.   Sie dienen als Vermittler/innen beim Rechtsstreit innerhalb des A.C.A und können ständig durch jeden der Prozessteile erfasst werden. 

c.   Sie überwachen die Übereinstimmung der getroffenen Entscheidungen mit der Satzung. 

d.   Falls kein neuer Vorstand am Ende eines Geschäftsjahrs gewählt wird, berufen sie die regelmäßigen Versammlungen innerhalb von den nächsten drei(3) Monaten ein und zwar solange, bis ein neuer Vorstand gewählt wird. 

Art.4: Die Berater/innen sind dazu verpflichtet: 

a.   an den Hauptversammlungen teilzunehmen, 

b.   jedes Problem an der Hauptversammlung zu übermitteln, das nicht zur Zufriedenheit der Prozessteile gelost wurde, 

c.   einen Bericht ihrer Arbeit bei der Hauptversammlung jedes Mal, wenn diese es wünscht und wenigsten einmal am Ende der amtierenden Zeit eines jeden Organs des Vereins, vorzulegen. 

                

§ V DIE ANDERUNG DER SATZUNG UND AUFLOSUNG DES VEREINS 

Die Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins unterliegen der ordentlichen oder außerordentlichen Hauptversammlung, die besonders aus diesem Zweck einberufen wird. 

 Art.1: die Änderung der Satzung   

Die Änderung der Satzung kann nur geändert werden, wenn die Hauptversammlung wenigstens die (1/2) Hälfte ihren Mitgliedern besitzt und die Entscheidungen werden mit Zweidrittel Mehrheit (2/3) der anwesenden Mitglieder beschlossen. 

Art.2 : Auflösung des Vereins 

Die Auflösung des Vereins erfolgt, wenn die Hauptversammlung aus (2/3) Zweidrittel ihre Mitglieder besteht und die Entscheidungen werden mit (3/4) Dreiviertel Mehrheit der Stimme der anwendenden Mitglieder beschlossen. 

Art.3: Im Falle der Auflösung des ACA e.V. verfallen deren Vermögen an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung fur die Forderung von Erziehung und Bildung, der Unterstützung von Personen, die im Sinne von §53AO wegen einen schlechten sozialen Zustand bedürftig sind. Der Inhalt der vorliegenden Satzung wurde von der Hauptversammlung am 10. Januar 2004 in Pontstrasse 41 angenommen.        

Die Gründungsmitglieder unterzeichnen in folgender Reihenfolge:

Stand: Jan. 2004  


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